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Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde aktualisiert
Jan 21
Die seit 11. Dezember 2020 geltende Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde gilt ab
morgen, Dienstag, 5. Januar 2021, ganztags ohne zeitliche Einschränkung.
Das regelt eine aktualisierte Allgemeinverfügung, die den aktuell geltenden landesweit gültigen Regelungen Rechnung trägt. Die Hanse- und
Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS- CoV-2 aufgrund der landesweiten
Erreichung des Wertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern binnen sieben Tagen entsprechend zu definieren („Stufe Rot“).
Die Verpflichtung gilt für folgende Straßen und Plätze:
Stadtmitte
a) Gehweg Lange Straße ab Kreuzung Kuhstraße bis Faule Grube in
Ost-West-Richtung
b) Kuhstraße
c) Pädagogienstraße
d) Breite Straße
e) Eselföterstraße
f) Faule Grube
g) Kröpeliner Straße ab Kröpeliner Tor bis Neuer Markt
h) Universitätsplatz
i) Rungestraße ab Kreuzung Kröpeliner Straße bis Kreuzung Rostocker
Heide
Warnemünde
a) Am Bahnhof ab Kreuzung B103 über Bahnhofsbrücke bis Beginn der
Kirchenstraße
b) Am Strom (oberer und unterer Verlauf) ab Kreuzung
Kirchenstraße/Bahnhofsbrücke
bis Beginn der Westmole
Die Anordnung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
Auch der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken bleibt im gesamten Stadtgebiet untersagt.
PM
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