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Aug 09
 
Allgemeinverfügung bzgl. der Entlastungszüge zum Spiel bei Union Berlin

Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt als zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3, 14 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes(BPolG), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) und in Verbindung mit den §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung, erlässt nachstehende Allgemeinverfügung vom 12. August 2009 über ein Verbot des Mitführens von Glasflaschen und alkoholischen Getränken.

1. Die Allgemeinverfügung gilt am 21. August 2009 im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

2. Der Geltungsbereich umfasst die im o.g. Zeitraum an- und abgehenden Entlastungszugverbindungen von Rostock und Neubrandenburg nach Berlin und von
Berlin nach Rostock und Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg–Vorpommern.

3. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die die festgelegten Zugverbindungen nutzen.

4. Es ist verboten, Glasflaschen mit sich zu führen und es ist verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mitzuführen.

5. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt ein Ausschluss von der Fahrt bzw. eine Sicherstellung/ Beschlagnahme der verbotenen Gegenstände (Glasflaschen und
mitgeführte alkoholische Getränke, unabhängig vom Transportbehältnis). Weigerungen können den Platzverweis oder die Ingewahrsamnahme zur Folge haben.

6. Die Allgemeinverfügung tritt am 14. August 2009 in Kraft.

7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung

I.
Diese Allgemeinverfügung wird aus Anlass der Fußballbegegnung 1. FC Union Berlin gegen den FC Hansa Rostock am 21. August 2009 (Anstoß 18:00 Uhr) erlassen. In der Fußballsaison 2008 / 2009 kam es bei Auswärtsspielen des FC Hansa Rostock immer wieder zu schädigenden Ereignissen durch bahnreisende Anhänger dieses Vereins. In diesem Zusammenhang erfolgten diverse Straftaten, und es traten erhebliche Schäden zu Lasten unbeteiligter Dritter ein.

In den zurückliegenden Auswärtsspielbegegnungen des Vereins wurden bahnreisende Fans durch die Bundespolizei begleitet. Dabei waren regelmäßig sowohl in den Reisezügen als auch auf den Bahnhöfen und Haltepunkten gewalttätige Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen und andere erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, teilweise unter Alkoholeinfluss, zu verzeichnen. Es wurden unter Nutzung unkonventioneller Tatmittel (atypische Wurfgegenstände, insbesondere Glasflaschen) Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten Reisenden und eingesetzten Polizeibeamten herbeigeführt. Bekanntlich verringert sich nach Alkoholgenuss die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und zur Beteiligung an strafbaren Handlungen, erfahrungsgemäß vor allem bei An- und Abreisen von Fangruppen in Zügen.

Typischerweise durch alkoholisierte sowie besonders gewaltbereite Fans begangene Straftaten (Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigungen, der Missbrauch von Nothilfeeinrichtungen (Notbremse) o. ä.) gefährden in erheblichem Maße die Rechtsgüter der im Reisezug anwesenden Personen, das Eigentum der Eisenbahnverkehrsunternehmer sowie den Betrieb der Bahn im regionalen und überregionalen Verkehr. Das öffentliche Interesse an einer Verhinderung von Schäden überwiegt somit dem privaten Interesse, das hiermit eingeschränkt wird.

Der Bundespolizei obliegt es nach den §§ 1 Absatz 2 i.V.m. 3 BPolG, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. Die hohe Gewaltbereitschaft der vorgenannten Anhängerschaft erfordert daher präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen.

II.
Da hier bezüglich des betroffenen Personenkreises die individuelle Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung untunlich ist, wird die vorstehende Allgemeinverfügung gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt hier am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

III.
Die sofortige Vollziehung wird hiermit gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Der Widerspruch hat somit keine
aufschiebende Wirkung. Dies ist zum Schutz des höherwertigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit erforderlich, der auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen zu gewähren ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Raaberg 6
24567 Bad Bramstedt

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist.


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