Allgemeinverfügung bzgl. der Entlastungszüge zum Spiel bei Union Berlin |
Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt als zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3, 14 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes(BPolG), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) und in Verbindung mit den §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung, erlässt nachstehende Allgemeinverfügung vom 12. August 2009 über ein Verbot des Mitführens von Glasflaschen und alkoholischen Getränken. 1. Die Allgemeinverfügung gilt am 21. August 2009 im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
2. Der Geltungsbereich umfasst die im o.g. Zeitraum an- und
abgehenden Entlastungszugverbindungen von Rostock und Neubrandenburg
nach Berlin und von 3. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die die festgelegten Zugverbindungen nutzen. 4. Es ist verboten, Glasflaschen mit sich zu führen und es ist verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mitzuführen.
5. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt ein Ausschluss von der Fahrt bzw.
eine Sicherstellung/ Beschlagnahme der verbotenen Gegenstände
(Glasflaschen und 6. Die Allgemeinverfügung tritt am 14. August 2009 in Kraft. 7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Begründung
I. In den zurückliegenden Auswärtsspielbegegnungen des Vereins wurden bahnreisende Fans durch die Bundespolizei begleitet. Dabei waren regelmäßig sowohl in den Reisezügen als auch auf den Bahnhöfen und Haltepunkten gewalttätige Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen und andere erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, teilweise unter Alkoholeinfluss, zu verzeichnen. Es wurden unter Nutzung unkonventioneller Tatmittel (atypische Wurfgegenstände, insbesondere Glasflaschen) Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten Reisenden und eingesetzten Polizeibeamten herbeigeführt. Bekanntlich verringert sich nach Alkoholgenuss die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und zur Beteiligung an strafbaren Handlungen, erfahrungsgemäß vor allem bei An- und Abreisen von Fangruppen in Zügen. Typischerweise durch alkoholisierte sowie besonders gewaltbereite Fans begangene Straftaten (Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigungen, der Missbrauch von Nothilfeeinrichtungen (Notbremse) o. ä.) gefährden in erheblichem Maße die Rechtsgüter der im Reisezug anwesenden Personen, das Eigentum der Eisenbahnverkehrsunternehmer sowie den Betrieb der Bahn im regionalen und überregionalen Verkehr. Das öffentliche Interesse an einer Verhinderung von Schäden überwiegt somit dem privaten Interesse, das hiermit eingeschränkt wird. Der Bundespolizei obliegt es nach den §§ 1 Absatz 2 i.V.m. 3 BPolG, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. Die hohe Gewaltbereitschaft der vorgenannten Anhängerschaft erfordert daher präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen.
II.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist. |